Rechtsprechung
BGH, 11.04.1958 - V ZB 21/57 |
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Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 1958, 500
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 13.01.1956 - V ZB 54/55
Grundstücksertrag. Vertragshilfe
Auszug aus BGH, 11.04.1958 - V ZB 21/57
Es ist der Rechtsprechung des Senats gefolgt, nach der unter dem Ertrag im Sinne dieser Vorschrift der Rohertrag des belasteten Grundstücks zu verstehen ist (vgl. z.B. BGHZ 19, 363 und den Beschluß des Senats vom 11. Mai 1956, V ZB 56/55, NJW 1956, 1277 = LM Nr. 11 zu § 3 VHG). - BGH, 11.05.1956 - V ZB 56/55
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 11.04.1958 - V ZB 21/57
Es ist der Rechtsprechung des Senats gefolgt, nach der unter dem Ertrag im Sinne dieser Vorschrift der Rohertrag des belasteten Grundstücks zu verstehen ist (vgl. z.B. BGHZ 19, 363 und den Beschluß des Senats vom 11. Mai 1956, V ZB 56/55, NJW 1956, 1277 = LM Nr. 11 zu § 3 VHG).
- BGH, 09.05.1958 - V ZB 40/57
Rechtsmittel
Während die auf einem einen Ertrag abwerfenden Grundstück ruhende Hypothekengewinnabgabe bei der Prüfung der unzumutbaren Härte für den Schuldner außer Betracht zu bleiben hat, wenn es sich um die Herabsetzung von Zinsen handelt, die für Grundpfandrechte an diesem Grundstück zu zahlen sind und der Hypothekengewinnabgabe vorgehen (Beschluß des Senats vom 11. April 1958, V ZB 21/57), ist die Hypothekengewinnabgabe unter den Passiven des Schuldners in Rechnung zu stellen, wenn es sich darum handelt, ob die Herabsetzung der Zinsen wegen der allgemeinen wirtschaftlichen Lage des Schuldners eine unzumutbare Härte für den Gläubiger bedeuten würde.Der erkennende Senat hat zwar in seiner Entscheidung vom 11. April 1958 (V ZB 21/57, WM 1958, 618) ausgesprochen, daß bei der Prüfung, ob die Versagung der Vertragshilfe aus besonderen Gründen zu einer dem Schuldner nicht zumutbaren Härte führe, seine Belastung mit der Hypothekengewinnabgabe außer Betracht zu bleiben habe.