Rechtsprechung
   BGH, 11.04.1958 - V ZB 21/57   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1958,5046
BGH, 11.04.1958 - V ZB 21/57 (https://dejure.org/1958,5046)
BGH, Entscheidung vom 11.04.1958 - V ZB 21/57 (https://dejure.org/1958,5046)
BGH, Entscheidung vom 11. April 1958 - V ZB 21/57 (https://dejure.org/1958,5046)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1958,5046) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • MDR 1958, 500
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 13.01.1956 - V ZB 54/55

    Grundstücksertrag. Vertragshilfe

    Auszug aus BGH, 11.04.1958 - V ZB 21/57
    Es ist der Rechtsprechung des Senats gefolgt, nach der unter dem Ertrag im Sinne dieser Vorschrift der Rohertrag des belasteten Grundstücks zu verstehen ist (vgl. z.B. BGHZ 19, 363 und den Beschluß des Senats vom 11. Mai 1956, V ZB 56/55, NJW 1956, 1277 = LM Nr. 11 zu § 3 VHG).
  • BGH, 11.05.1956 - V ZB 56/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 11.04.1958 - V ZB 21/57
    Es ist der Rechtsprechung des Senats gefolgt, nach der unter dem Ertrag im Sinne dieser Vorschrift der Rohertrag des belasteten Grundstücks zu verstehen ist (vgl. z.B. BGHZ 19, 363 und den Beschluß des Senats vom 11. Mai 1956, V ZB 56/55, NJW 1956, 1277 = LM Nr. 11 zu § 3 VHG).
  • BGH, 09.05.1958 - V ZB 40/57

    Rechtsmittel

    Während die auf einem einen Ertrag abwerfenden Grundstück ruhende Hypothekengewinnabgabe bei der Prüfung der unzumutbaren Härte für den Schuldner außer Betracht zu bleiben hat, wenn es sich um die Herabsetzung von Zinsen handelt, die für Grundpfandrechte an diesem Grundstück zu zahlen sind und der Hypothekengewinnabgabe vorgehen (Beschluß des Senats vom 11. April 1958, V ZB 21/57), ist die Hypothekengewinnabgabe unter den Passiven des Schuldners in Rechnung zu stellen, wenn es sich darum handelt, ob die Herabsetzung der Zinsen wegen der allgemeinen wirtschaftlichen Lage des Schuldners eine unzumutbare Härte für den Gläubiger bedeuten würde.

    Der erkennende Senat hat zwar in seiner Entscheidung vom 11. April 1958 (V ZB 21/57, WM 1958, 618) ausgesprochen, daß bei der Prüfung, ob die Versagung der Vertragshilfe aus besonderen Gründen zu einer dem Schuldner nicht zumutbaren Härte führe, seine Belastung mit der Hypothekengewinnabgabe außer Betracht zu bleiben habe.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht